{"id":996,"date":"2014-02-11T14:39:17","date_gmt":"2014-02-11T12:39:17","guid":{"rendered":"http:\/\/humanwirtschaftspartei.de\/?page_id=996"},"modified":"2019-12-08T04:04:58","modified_gmt":"2019-12-08T02:04:58","slug":"partei-statuten-parteigerichtsordnung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/humanwirtschaftspartei.de\/?page_id=996","title":{"rendered":"Parteigerichtsordnung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>TEIL I: GERICHTSVERFASSUNG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"Teil11\"><\/a><strong>1. Abschnitt: Schiedsstellen und Parteigerichte<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>&sect; 1 (Wesen und Aufgaben)<\/p>\n\n\n\n<p>Die Schiedsstellen und&nbsp; Parteigerichte der <strong>HUMAN<\/strong>WIRTSCHAFTSPARTEI sind Schiedsgerichte nach dem Gesetz &uuml;ber die politischen Parteien (Parteiengesetz, PartG) vom 24. 7.1967 (Bundesgesetzblatt S. 773-781). Es nimmt die ihm durch dieses Gesetz sowie durch die Satzung der <strong>HUMAN<\/strong>WIRTSCHAFTSPARTEI &uuml;bertragenen Aufgaben wahr.<\/p>\n\n\n\n<p>&sect; 2 (Aufbau der Parteigerichtsbarkeit)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Aufbau und Zusammensetzung regelt &sect;22 Satzung.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Erstinstanzlich entscheiden die Schiedsstellen, in zweiter Instanz die Parteigerichte.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Alle Schiedsstellen und die Parteigerichte der Untergliederungen verfahren nach den gleichen Regeln, wie sie im folgenden f&uuml;r das Bundesparteigericht aufgestellt sind, sofern f&uuml;r sie keine abweichende Bestimmungen genannt sind.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"Teil12\"><\/a><a name=\"Teil13\"><\/a><strong>2. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p5\"><\/a>&sect; 3 (Unabh&auml;ngigkeit und Verschwiegenheitspflicht)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Alle Mitglieder der Schiedsstellen und der Parteigerichte sind unabh&auml;ngig und an Weisungen nicht gebunden. Sie m&uuml;ssen Mitglieder der <strong>HUMAN<\/strong>WIRTSCHAFTSPARTEI sein.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Mit der Annahme der Wahl verpflichten sich die Mitglieder der Schiedsstellen und Parteigerichte zur vertraulichen Behandlung aller Vorg&auml;nge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>&sect; 4 (Kosten- und Auslagenersatz)<\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitglieder der Parteigerichtsbarkeit erhalten f&uuml;r ihre T&auml;tigkeit keine Entsch&auml;digung. Auf Antrag erstattet die Bundesgesch&auml;ftsstelle ihnen die notwendigen Fahrtkosten, Nebenkosten und Auslagen und gew&auml;hrt ihnen Tage- und &Uuml;bernachtungsgelder nach der Reisekostenstufe C des Gesetzes &uuml;ber die Reisekostenverg&uuml;tung f&uuml;r die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz &ndash; BRKG) in der jeweils geltenden Fassung.<\/p>\n\n\n\n<p>&sect; 5 (Vertretung bei Verhinderung und Ausscheiden)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden &uuml;bernimmt sein Stellvertreter den Vorsitz. Ist auch dieser verhindert, tritt an seine Stelle derjenige Beisitzer, der dem Parteigericht am l&auml;ngsten angeh&ouml;rt. Bei gleicher Dauer der Zugeh&ouml;rigkeit, bzw. bei Schiedsstellen entscheidet das Lebensalter.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die ordentlichen Beisitzer werden im Verhinderungsfalle durch ihre Stellvertreter vertreten.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Scheidet ein ordentliches Mitglied auf Dauer aus, so &uuml;bernimmt sein Stellvertreter die Stelle bis ein Nachfolger gew&auml;hlt worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>&sect; 6 (Gesch&auml;ftsstelle und Aktenf&uuml;hrung)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Gesch&auml;ftsstelle des Parteigerichts befindet sich in der Bundesgesch&auml;ftsstelle, die insoweit den Weisungen des Vorsitzenden unterstellt ist. Der Vorsitzende bestimmt einen geeigneten Protokollf&uuml;hrer.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Bundesgesch&auml;ftsstelle hat die Akten der Schiedsstellen und Parteigerichte nach rechtskr&auml;ftiger Erledigung der Sache mindestens f&uuml;nf Jahre aufzubewahren. Von der Vernichtung von Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind in jedem Falle die Entscheidungen des Parteigerichts auszunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Alle Vorg&auml;nge, insbesondere Verhandlungen und Akten der Schiedsstellen und Parteigerichte, sind vertraulich zu behandeln. &Uuml;ber Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"Teil2\"><\/a><strong>TEIL II: VERFAHREN<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"Teil21\"><\/a><strong>1. Abschnitt: Zust&auml;ndigkeiten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p9\"><\/a>&sect; 7 (Zust&auml;ndigkeiten der Schiedsstellen)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Landesschiedsstelle entscheidet in folgenden F&auml;llen:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Ausschluss von Mitgliedern der <strong>HUMAN<\/strong>WIRTSCHAFTSPARTEI,<\/p>\n\n\n\n<p>2. Widerspr&uuml;che von Mitgliedern gegen die vorl&auml;ufige Untersagung der Aus&uuml;bung von Mitgliedschaftsrechten bis zur rechtskr&auml;ftigen Entscheidung der Schiedsstelle in Ausschlussf&auml;llen,<\/p>\n\n\n\n<p>3. Widerspr&uuml;che von Mitgliedern gegen Ordnungsma&szlig;nahmen, die der Vorstand eines Orts-, Kreis-, Bezirks- oder Landesverbandes oder der Bundesvorstand gegen sie verh&auml;ngt hat,<\/p>\n\n\n\n<p>4. Rehabilitationsverfahren auf Antrag eines Mitglieds gegen sich selbst, wenn ihm von anderen Mitgliedern der Vorwurf parteisch&auml;digenden oder ehrenr&uuml;hrigen Verhaltens gemacht worden ist,<\/p>\n\n\n\n<p>5. Rechtliche Auseinandersetzungen &uuml;ber Auslegung und Anwendung der Satzung,<\/p>\n\n\n\n<p>6. Rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Orts-, Kreis- und Bezirksverb&auml;nden untereinander oder zwischen Verb&auml;nden und dem Landesverband<\/p>\n\n\n\n<p>7. Widerspr&uuml;che von Orts-, Kreis- und Bezirksverb&auml;nden gegen Ordnungsma&szlig;nahmen der &uuml;bergeordneten Gliederung (bis Landesverband) oder gegen Amtsenthebung ihrer Organe (&sect;16 Parteiengesetz),<\/p>\n\n\n\n<p>8. Anfechtung von Wahlen in den Verb&auml;nden.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Bundesschiedsstelle entscheidet in folgenden F&auml;llen:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Falls keine Landesschiedsstelle\/ Landesparteigericht existiert, &uuml;bernimmt die Bundesschiedsstelle die Zust&auml;ndigkeiten nach &sect;7(1).<\/p>\n\n\n\n<p>2. In Angelegenheiten, in die der Bundesvorstand involviert ist, ist die Bundesschiedsstelle zust&auml;ndig.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Zust&auml;ndigkeitsstreit zwischen Landesschiedsstellen verschiedener Landesverb&auml;nde.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen von Bundesvorstand und Bundesparteitag.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Landesverb&auml;nden untereinander oder zwischen Verb&auml;nden und dem Bundesverband.<\/p>\n\n\n\n<p>6. Widerspr&uuml;che von Landesverb&auml;nden gegen Ordnungsma&szlig;nahmen der Bundespartei bzw. des Bundesvorstandes oder gegen Amtsenthebung ihrer Organe (&sect;16 Parteiengesetz).<\/p>\n\n\n\n<p>&sect; 8 (Zust&auml;ndigkeiten der Parteigerichte)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Das Landesparteigericht entscheidet in folgenden F&auml;llen:<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesparteigericht entscheidet &uuml;ber die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Landesschiedsstelle.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Das Bundesparteigericht ist zust&auml;ndig f&uuml;r<\/p>\n\n\n\n<p>1. die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Bundesschiedsstelle, oder der Landesschiedsstellen, falls keine Landesparteigerichte existieren<\/p>\n\n\n\n<p>2. Verfahren, die gem. Satzung 22 II) (8) von Landesparteigerichten an das Bundesparteigericht zur letztinstanzliche Entscheidung delegiert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Zust&auml;ndigkeitsstreit zwischen Landesparteigerichten verschiedener Landesverb&auml;nde.<\/p>\n\n\n\n<p>4. die Ausarbeitung des Parteigerichtsordnung-Entwurfes nach Satzungs&auml;nderungen.<\/p>\n\n\n\n<p>&sect; 9 (Schlichtung in besonderen F&auml;llen)<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesparteigericht kann auch rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern schlichten, die aus ihrer parteipolitischen Bet&auml;tigung entstanden sind, sofern sie das Parteiinteresse in erheblichem Umfang ber&uuml;hren.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"Teil22\"><\/a><strong>2. Abschnitt: Verfahrensvorschriften<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p11\"><\/a>&sect; 10 (Ausschluss und Ablehnung von Parteigerichtsmitgliedern)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Ablehnung wegen Befangenheit, (PartG &sect;14 (4))<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Vorsitzende der Schiedsstelle bzw. des Parteigerichts kann wegen Befangenheit abgelehnt werden. In diesem Falle vertritt ihn der stellv. Vorsitzende.<\/li><li>Mitglieder des Parteigerichtes k&ouml;nnen wegen Befangenheit abgelehnt werden. In diesem Falle wird der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter, die Beisitzer durch ihre Stellvertreter ersetzt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>(2) &Uuml;ber die Ausschlie&szlig;ung von gew&auml;hlten Mitgliedern der Bundesschiedsstelle und des Bundesparteigerichts befindet der Bundesparteitag.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p12\"><\/a>&sect; 11 (Verfahrensbeteiligte)<\/p>\n\n\n\n<p>Verfahrensbeteiligte sind:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Antragsteller,<\/p>\n\n\n\n<p>2. Antragsgegner,<\/p>\n\n\n\n<p>3. Beigeladene, die dem Verfahren beigetreten sind.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p13\"><\/a>&sect; 12 (Beiladung Dritter)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Schiedsstellen und Parteigerichte k&ouml;nnen von Amts wegen oder auf begr&uuml;ndeten schriftlichen Antrag Dritte beiladen, deren Interesse durch das Verfahren ber&uuml;hrt wird. Durch schriftliche Erkl&auml;rung gegen&uuml;ber der Schiedsstelle \/ dem Parteigericht werden sie Verfahrensbeteiligte.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) In allen Verfahren sind die &uuml;bergeordneten Vorst&auml;nde auf ihr Verlangen beizuladen.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beiladungsbeschluss ist unanfechtbar.<\/p>\n\n\n\n<p>&sect; 13 (Beist&auml;nde und Verfahrensbevollm&auml;chtigte)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Verfahrensbeteiligten k&ouml;nnen sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes oder eines Verfahrensbevollm&auml;chtigten bedienen; diese m&uuml;ssen der Schiedsstelle \/ dem Parteigericht eine schriftliche Vollmacht vorlegen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Beist&auml;nde und Verfahrensbevollm&auml;chtigte m&uuml;ssen Mitglied der <strong>HUMAN<\/strong>WIRTSCHAFTSPARTEI sein; die Schiedsstelle bzw. das Parteigericht kann Ausnahmen zulassen.<\/p>\n\n\n\n<p>&sect; 14 (Zustellungen)<\/p>\n\n\n\n<p>Alle Zustellungen der Schiedsstelle \/ des Parteigerichts erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Dies gilt insbesondere f&uuml;r alle Anordnungen, die nicht in Anwesenheit der Beteiligten ergehen. Die Zustellung gilt als am dritten Tage nach Auslieferung des Einschreibebriefes bei der Post erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p16\"><\/a>&sect; 15 (Widerspruchs- und Wahlanfechtungsfrist)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Widerspruchsfrist betr&auml;gt einen Monat.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Wahlanfechtungen m&uuml;ssen innerhalb einer Woche erfolgen. Sie k&ouml;nnen auch beim zust&auml;ndigen Parteivorstand schriftlich erkl&auml;rt werden, der diese Erkl&auml;rung unverz&uuml;glich an die zust&auml;ndige Schiedsstelle weiterzuleiten hat.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p17\"><\/a>&sect; 16 (Jederzeitige R&uuml;cknahme)<\/p>\n\n\n\n<p>Antr&auml;ge und Rechtsmittel k&ouml;nnen in jeder Lage des Verfahrens schriftlich oder zu Protokoll zur&uuml;ckgenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>&sect; 17 (Verfahrensbeginn durch Antragsschrift)<\/p>\n\n\n\n<p>Das Verfahren wird vor der Schiedsstelle durch Einreichung eines Schriftsatzes anh&auml;ngig. Dieser Schriftsatz muss die Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begr&uuml;ndung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Antragsschrift sind drei Kopien beizuf&uuml;gen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sind in Fotokopie in der erforderlichen St&uuml;ckzahl beizuf&uuml;gen.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p19\"><\/a>&sect; 18 (Verfahrensbeschleunigung und Untersuchungsgrundsatz)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Parteigerichts hat nach Eingang der Antragsschrift alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um das Verfahren im ersten Rechtszug m&ouml;glichst in einer m&uuml;ndlichen Verhandlung abzuschlie&szlig;en.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Zum Zwecke der g&uuml;tlichen Einigung vor der ersten m&uuml;ndlichen Verhandlung kann auf Anordnung des Vorsitzenden vor einem Mitglied der Schiedsstelle \/ des Parteigerichts ein Er&ouml;rterungstermin stattfinden. Zu diesem Termin soll das gesamte Streitverh&auml;ltnis unter den Beteiligten er&ouml;rtert werden; dabei sind auch deren Antr&auml;ge festzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p20\"><\/a>&sect; 19 (Vorbescheid)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Erweist sich der Antrag auf Einleitung eines parteigerichtlichen Verfahrens als unzul&auml;ssig oder als offenbar unbegr&uuml;ndet, so kann die Schiedsstelle\/ das Parteigericht den Antrag ohne Anberaumung einer m&uuml;ndlichen Verhandlung durch einen Vorbescheid mit Gr&uuml;nden abweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Beteiligten k&ouml;nnen binnen eines Monats nach Zustellung des Vorbescheides m&uuml;ndliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskr&auml;ftige Entscheidung. In dem Vorbescheid sind die Beteiligten &uuml;ber den zul&auml;ssigen Rechtsbehelf zu belehren.<\/p>\n\n\n\n<p>&sect; 20 (M&uuml;ndliche Verhandlung)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Schiedsstellen \/ Parteigerichte entscheiden aufgrund m&uuml;ndlicher Verhandlung, jedoch kann im Einvernehmen aller Beteiligten auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit zur m&uuml;ndlichen Verhandlung. Er kann ein Mitglied der Schiedsstelle\/ des Parteigerichts zum Berichterstatter ernennen.<\/p>\n\n\n\n<p>&sect; 21 (Ladungsfrist und pers&ouml;nliche Anwesenheit)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Ladungsfrist betr&auml;gt zwei Wochen. In dringenden F&auml;llen kann diese Frist durch den Vorsitzenden bis auf drei Tage abgek&uuml;rzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Schiedsstelle\/ das Parteigericht kann das pers&ouml;nliche Erscheinen der Beteiligten anordnen.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Schiedsstelle\/ das Parteigericht kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p23\"><\/a>&sect; 22 (Nicht&ouml;ffentliche Sitzung)<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sitzungen der Parteigerichtsbarkeit sind nicht &ouml;ffentlich. Die Schiedsstelle \/ das Parteigericht kann au&szlig;er den Beteiligten andere Personen zulassen. Alle Teilnehmer an einem Verfahren einschlie&szlig;lich der zu der Verhandlung zugelassenen Personen sind zur vertraulichen Behandlung der Vorg&auml;nge verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p>&sect; 23 (Gang der m&uuml;ndlichen Verhandlung)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Nach Aufruf der Sache tr&auml;gt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Antr&auml;ge zu stellen und zu begr&uuml;nden.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Schiedsstelle \/ das Parteigericht hat m&ouml;glichst auf eine g&uuml;tliche Beilegung der Streitigkeiten hinzuwirken. Nach Er&ouml;rterung und Abschluss einer Beweisaufnahme erkl&auml;rt der Vorsitzende die m&uuml;ndliche Verhandlung f&uuml;r geschlossen. Die Schiedsstelle \/ das Parteigericht kann die Wiederer&ouml;ffnung beschlie&szlig;en.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p25\"><\/a>&sect; 24 (Beweisaufnahme und Verhandlungsprotokolle)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Beweisaufnahme findet in der Regel innerhalb der m&uuml;ndlichen Verhandlung statt.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Findet aufgrund eines Schiedsstellen- bzw. Parteigerichtsbeschlusses die Beweisaufnahme vor einem Mitglied der Schiedsstelle\/des Parteigerichts oder einer\/m ersuchten Schiedsstelle\/Parteigericht au&szlig;erhalb der m&uuml;ndlichen Verhandlung statt, so ist das Protokoll &uuml;ber diese Beweisaufnahme in der m&uuml;ndlichen Verhandlung zu verlesen. Es wird damit Gegenstand der Verhandlung.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) &Uuml;ber alle Verhandlungen der Schiedsstelle\/ des Parteigerichts sind Niederschriften zu fertigen, die deren wesentlichen Inhalt wiedergeben m&uuml;ssen. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden und dem Protokollf&uuml;hrer zu unterschreiben.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Parteimitglieder sind verpflichtet, vor der Schiedsstelle\/ dem Parteigericht auszusagen, sofern ihnen nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Personen, die nicht Mitglieder der HUMANWIRTSCHAFTSPARTEI sind, sollen nur in Ausnahmef&auml;llen geh&ouml;rt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p26\"><\/a>&sect; 25 (Freie Beweisw&uuml;rdigung und &Uuml;berzeugungsgrundsatz)<\/p>\n\n\n\n<p>Die Schiedsstellen und Parteigerichte entscheiden nach ihrer freien, aus dem Inhalt der Verhandlungen gesch&ouml;pften &Uuml;berzeugung. Der Entscheidung d&uuml;rfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, &uuml;ber die der Beteiligten Gelegenheit zur &Auml;u&szlig;erung gegeben wurde.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p27\"><\/a>&sect; 26 (Entscheidungsbefugnis der Parteigerichte)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Schiedsstellen und Parteigerichte k&ouml;nnen Beschl&uuml;sse und Entscheidungen der Parteiorgane nur aufheben, wenn sie rechtswidrig sind.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Ordnungsma&szlig;nahmen sind in vollem Umfange nachpr&uuml;fbar. Die Schiedsstelle\/das Parteigericht kann jedoch nach ihrem\/seinem Ermessen anstelle einer angefochtenen Ma&szlig;nahme eine mildere Ma&szlig;nahme festsetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) In Ausschlussverfahren ist die Schiedsstelle\/das Parteigericht nicht an die Antr&auml;ge der Beteiligten gebunden. Es kann nach ihrem\/seinem Ermessen anstelle des Ausschlusses aus der <strong>HUMAN<\/strong>WIRTSCHAFTSPARTEI eine Ordnungsma&szlig;nahme festsetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>&sect; 27 (Abfassung der Beschl&uuml;sse und Rechtsmittelbelehrung)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Nach Schluss der m&uuml;ndlichen Verhandlung ist in geheimer Sitzung zu beraten und mit einfacher Mehrheit zu beschlie&szlig;en. Der Beschluss ist schriftlich abzusetzen, zu begr&uuml;nden und von allen Mitgliedern der Schiedsstelle\/ des Parteigerichts, die an ihm mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Der Beschluss ist den Beteiligten in Abschrift zuzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Alle durch Rechtsmittel anfechtbaren Beschl&uuml;sse m&uuml;ssen eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung enthalten. Die Frist f&uuml;r ein Rechtsmittel beginnt nur dann zu laufen, wenn die Beteiligten &uuml;ber das Rechtsmittel, seine Form, die einzuhaltende Frist und &uuml;ber das danach zust&auml;ndige Parteigericht mit Angabe der Anschrift belehrt worden sind. Nach Ablauf eines Jahres seit Zustellung der anfechtbaren Entscheidung oder ihrer sonstigen Bekanntmachung sind Rechtsmittel nicht mehr zul&auml;ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>&sect; 28 (Verfahren in der 2. oder 3. Instanz)<\/p>\n\n\n\n<p>F&uuml;r das Verfahren in der zweiten oder dritten Instanz sind die vorstehenden Verfahrensvorschriften anzuwenden, soweit nicht die besondere Eigenart des Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens dem entgegensteht.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p30\"><\/a>&sect; 29 (Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden)<\/p>\n\n\n\n<p>In den F&auml;llen von &sect; 7 Ziffer 2 PGO kann der Vorsitzende allein dar&uuml;ber entscheiden, ob die vorl&auml;ufige Untersagung der Aus&uuml;bung von Mitgliedschaftsrechten bis zur rechtskr&auml;ftigen Entscheidung der zust&auml;ndigen Schiedsstellen\/ Parteigerichte in Ausschlussf&auml;llen bestehen bleiben soll. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung die Schiedsstelle \/ das Parteigericht angerufen werden.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"Teil23\"><\/a><strong>&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. Abschnitt: Einstweilige Anordnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p31\"><\/a>&sect; 30 (Gr&uuml;nde)<\/p>\n\n\n\n<p>Auf Antrag kann die Schiedsstelle\/ das Parteigericht, auch schon vor Einleitung eines Verfahrens, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver&auml;nderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k&ouml;nnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorl&auml;ufigen Zustandes in Bezug auf ein strittiges Rechtsverh&auml;ltnis zul&auml;ssig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverh&auml;ltnissen, wesentliche Nachteile abwendet oder drohende Gewalt verhindert oder aus anderen Gr&uuml;nden n&ouml;tig erscheint.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p32\"><\/a>&sect; 31 (Zust&auml;ndigkeit und Verfahren)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) F&uuml;r den Erlass einstweiliger Anordnungen ist die Schiedsstelle zust&auml;ndig, im Beschwerdeverfahren das Parteigericht.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) In dringenden F&auml;llen kann der Vorsitzende allein entscheiden. Gegen seine Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der einstweiligen Anordnung an die Beteiligten die Schiedsstelle von ihnen angerufen werden. Gegen die einstweilige Anordnung kann Antrag auf m&uuml;ndliche Verhandlung gestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Im &Uuml;brigen gelten f&uuml;r den Erlass einstweiliger Anordnungen die Vorschriften der &sect;&sect; 920 bis 936 ZPO entsprechend, soweit dem nicht die besondere Eigenart des parteigerichtlichen Verfahrens entgegensteht.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"Teil3\"><\/a><strong>TEIL III: RECHTSMITTEL<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"Teil31\"><\/a><strong>1. Abschnitt: Beschwerde<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p33\"><\/a>&sect; 32 (Beschwerde gegen Beschl&uuml;sse)<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen Beschl&uuml;sse der Landesschiedsstellen k&ouml;nnen die Beteiligten Beschwerde beim Landesparteigericht einlegen. Existiert kein Landesparteigericht, kann Beschwerde beim Bundesparteigericht eingelegt werden. Gegen Entscheidungen der Bundesschiedsstelle kann Beschwerde beim Bundesparteigericht eingelegt werden. Verf&uuml;gungen des Vorsitzenden oder des Parteigerichts selbst, die der Entscheidung in der Sache vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p34\"><\/a>&sect; 33 (Einlegung der Beschwerde)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim f&uuml;r die 2. Instanz zust&auml;ndigen Parteigericht einzulegen. Die Gesch&auml;ftsstelle setzt die Schiedsstelle, dessen Entscheidung durch die Beschwerde angefochten wurde, vom Eingang der Beschwerde in Kenntnis. Auf Anforderung sind Parteigerichtsakten unverz&uuml;glich dem in 2. Instanz zust&auml;ndigem Parteigericht zuzusenden.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Beschwerdeschrift ist in vierfacher Ausfertigung beim Parteigericht einzureichen. Sie muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie einen bestimmten Antrag und alle zur Begr&uuml;ndung dienenden Tatsachen und Beweismittel enthalten. Sp&auml;teres Vorbringen kann vom Parteigericht unber&uuml;cksichtigt bleiben. Der Vorsitzende des Parteigerichtes kann auf Antrag die Frist zur Begr&uuml;ndung der Beschwerde verl&auml;ngern. Die Ablehnung eines Verl&auml;ngerungsantrages bedarf einer Begr&uuml;ndung.<a name=\"p35\"><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>&sect; 34 (Zur&uuml;ckweisung durch Vorbescheid)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) H&auml;lt das Parteigericht die Beschwerde f&uuml;r unzul&auml;ssig oder offenbar unbegr&uuml;ndet, so kann es die Beschwerde ohne Anberaumung der m&uuml;ndlichen Verhandlung durch einen mit Gr&uuml;nden versehenen schriftlichen Vorbescheid zur&uuml;ckweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) &sect; 19 Abs. 2 PGO findet Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p36\"><\/a>&sect; 35 (Neue Verhandlung)<\/p>\n\n\n\n<p>Das Parteigericht pr&uuml;ft den Streitfall im gleichen Umfang wie die Schiedsstelle. Alle rechtzeitig vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel sind zu ber&uuml;cksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p37\"><\/a>&sect; 36 (Zur&uuml;ckverweisung)<\/p>\n\n\n\n<p>Die Zur&uuml;ckverweisung einer Sache an die Schiedsstelle ist nicht zul&auml;ssig.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"Teil32\"><\/a><strong>&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Abschnitt: Rechtsbeschwerde<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p38\"><\/a>&sect; 37 (Rechtsbeschwerde gegen Beschl&uuml;sse)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Gegen die Beschl&uuml;sse der Schiedsstellen k&ouml;nnen die Beteiligten die Rechtsbeschwerde beim Parteigericht einlegen. Sie kann nur darauf gest&uuml;tzt werden, dass die Schiedsstelle eine Norm des allgemeinen Rechts oder des Satzungsrechts nicht oder nicht richtig angewendet habe.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Rechtsbeschwerdeschrift ist in vierfacher Ausfertigung beim Parteigericht einzureichen. Sie muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie einen bestimmten Antrag und die Begr&uuml;ndung der behaupteten Rechtsverletzung enthalten. Der Vorsitzende des Parteigerichts kann auf Antrag die Frist zur Begr&uuml;ndung der Rechtsbeschwerde verl&auml;ngern. Die Ablehnung eines Verl&auml;ngerungsantrages bedarf keiner Begr&uuml;ndung.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Auf die Rechtsbeschwerde finden die Vorschriften der &sect;&sect; 33 Abs. l und 34 PGO Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"Teil4\"><\/a><strong>TEIL IV: (SCHLUSSVORSCHRIFTEN)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p39\"><\/a>&sect; 38 (Geb&uuml;hren, Kosten, Auslagen)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Verfahren vor den Schiedsstellen und Parteigerichten sind geb&uuml;hrenfrei.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Au&szlig;ergerichtliche Kosten und Auslagen sind von den Verfahrensbeteiligten grunds&auml;tzlich selbst zu tragen. Das Parteigericht kann nach billigem Ermessen der Parteikasse einer Organisationsstufe jedoch die v&ouml;llige oder teilweise Erstattung der Auslagen auferlegen.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Das Parteigericht kann die Durchf&uuml;hrung einer Beweisaufnahme von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abh&auml;ngig machen.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p40\"><\/a>&sect; 39 (Generalverweisung auf VwGO und GVG)<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Erg&auml;nzung dieser Parteigerichtsordnung sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vom 27.1.1877 in ihren jeweils geltenden Fassungen entsprechend anzuwenden, sofern dem nicht die Besonderheit des parteigerichtlichen Verfahrens sowie gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.<\/p>\n\n\n\n<p><a name=\"p41\"><\/a>&sect; 40 (Inkrafttreten)<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Parteigerichtsordnung tritt am 01.10.2010 in Kraft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>TEIL I: GERICHTSVERFASSUNG 1. 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