TEIL I: GERICHTSVERFASSUNG
1. Abschnitt: Schiedsstellen und Parteigerichte
§ 1 (Wesen und Aufgaben)
Die Schiedsstellen und Parteigerichte der HUMANWIRTSCHAFTSPARTEI sind Schiedsgerichte nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz, PartG) vom 24. 7.1967 (Bundesgesetzblatt S. 773-781). Es nimmt die ihm durch dieses Gesetz sowie durch die Satzung der HUMANWIRTSCHAFTSPARTEI übertragenen Aufgaben wahr.
§ 2 (Aufbau der Parteigerichtsbarkeit)
(1) Aufbau und Zusammensetzung regelt §22 Satzung.
(2) Erstinstanzlich entscheiden die Schiedsstellen, in zweiter Instanz die Parteigerichte.
(2) Alle Schiedsstellen und die Parteigerichte der Untergliederungen verfahren nach den gleichen Regeln, wie sie im folgenden für das Bundesparteigericht aufgestellt sind, sofern für sie keine abweichende Bestimmungen genannt sind.
2. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
§ 3 (Unabhängigkeit und Verschwiegenheitspflicht)
(1) Alle Mitglieder der Schiedsstellen und der Parteigerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen Mitglieder der HUMANWIRTSCHAFTSPARTEI sein.
(2) Mit der Annahme der Wahl verpflichten sich die Mitglieder der Schiedsstellen und Parteigerichte zur vertraulichen Behandlung aller Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden.
§ 4 (Kosten- und Auslagenersatz)
Die Mitglieder der Parteigerichtsbarkeit erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Auf Antrag erstattet die Bundesgeschäftsstelle ihnen die notwendigen Fahrtkosten, Nebenkosten und Auslagen und gewährt ihnen Tage- und Übernachtungsgelder nach der Reisekostenstufe C des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz – BRKG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 (Vertretung bei Verhinderung und Ausscheiden)
(1) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt sein Stellvertreter den Vorsitz. Ist auch dieser verhindert, tritt an seine Stelle derjenige Beisitzer, der dem Parteigericht am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit, bzw. bei Schiedsstellen entscheidet das Lebensalter.
(2) Die ordentlichen Beisitzer werden im Verhinderungsfalle durch ihre Stellvertreter vertreten.
(3) Scheidet ein ordentliches Mitglied auf Dauer aus, so übernimmt sein Stellvertreter die Stelle bis ein Nachfolger gewählt worden ist.
§ 6 (Geschäftsstelle und Aktenführung)
(1) Die Geschäftsstelle des Parteigerichts befindet sich in der Bundesgeschäftsstelle, die insoweit den Weisungen des Vorsitzenden unterstellt ist. Der Vorsitzende bestimmt einen geeigneten Protokollführer.
(2) Die Bundesgeschäftsstelle hat die Akten der Schiedsstellen und Parteigerichte nach rechtskräftiger Erledigung der Sache mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Von der Vernichtung von Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind in jedem Falle die Entscheidungen des Parteigerichts auszunehmen.
(3) Alle Vorgänge, insbesondere Verhandlungen und Akten der Schiedsstellen und Parteigerichte, sind vertraulich zu behandeln. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
§ 7 (Zuständigkeiten der Schiedsstellen)
(1) Die Landesschiedsstelle entscheidet in folgenden Fällen:
1. Ausschluss von Mitgliedern der HUMANWIRTSCHAFTSPARTEI,
2. Widersprüche von Mitgliedern gegen die vorläufige Untersagung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Schiedsstelle in Ausschlussfällen,
3. Widersprüche von Mitgliedern gegen Ordnungsmaßnahmen, die der Vorstand eines Orts-, Kreis-, Bezirks- oder Landesverbandes oder der Bundesvorstand gegen sie verhängt hat,
4. Rehabilitationsverfahren auf Antrag eines Mitglieds gegen sich selbst, wenn ihm von anderen Mitgliedern der Vorwurf parteischädigenden oder ehrenrührigen Verhaltens gemacht worden ist,
5. Rechtliche Auseinandersetzungen über Auslegung und Anwendung der Satzung,
6. Rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Orts-, Kreis- und Bezirksverbänden untereinander oder zwischen Verbänden und dem Landesverband
7. Widersprüche von Orts-, Kreis- und Bezirksverbänden gegen Ordnungsmaßnahmen der übergeordneten Gliederung (bis Landesverband) oder gegen Amtsenthebung ihrer Organe (§16 Parteiengesetz),
8. Anfechtung von Wahlen in den Verbänden.
(2) Die Bundesschiedsstelle entscheidet in folgenden Fällen:
1. Falls keine Landesschiedsstelle/ Landesparteigericht existiert, übernimmt die Bundesschiedsstelle die Zuständigkeiten nach §7(1).
2. In Angelegenheiten, in die der Bundesvorstand involviert ist, ist die Bundesschiedsstelle zuständig.
3. Zuständigkeitsstreit zwischen Landesschiedsstellen verschiedener Landesverbände.
4. Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen von Bundesvorstand und Bundesparteitag.
5. Rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Landesverbänden untereinander oder zwischen Verbänden und dem Bundesverband.
6. Widersprüche von Landesverbänden gegen Ordnungsmaßnahmen der Bundespartei bzw. des Bundesvorstandes oder gegen Amtsenthebung ihrer Organe (§16 Parteiengesetz).
§ 8 (Zuständigkeiten der Parteigerichte)
(1) Das Landesparteigericht entscheidet in folgenden Fällen:
Das Landesparteigericht entscheidet über die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Landesschiedsstelle.
(2) Das Bundesparteigericht ist zuständig für
1. die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Bundesschiedsstelle, oder der Landesschiedsstellen, falls keine Landesparteigerichte existieren
2. Verfahren, die gem. Satzung 22 II) (8) von Landesparteigerichten an das Bundesparteigericht zur letztinstanzliche Entscheidung delegiert werden.
3. Zuständigkeitsstreit zwischen Landesparteigerichten verschiedener Landesverbände.
4. die Ausarbeitung des Parteigerichtsordnung-Entwurfes nach Satzungsänderungen.
§ 9 (Schlichtung in besonderen Fällen)
Das Bundesparteigericht kann auch rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern schlichten, die aus ihrer parteipolitischen Betätigung entstanden sind, sofern sie das Parteiinteresse in erheblichem Umfang berühren.
2. Abschnitt: Verfahrensvorschriften
§ 10 (Ausschluss und Ablehnung von Parteigerichtsmitgliedern)
(1) Ablehnung wegen Befangenheit, (PartG §14 (4))
- Der Vorsitzende der Schiedsstelle bzw. des Parteigerichts kann wegen Befangenheit abgelehnt werden. In diesem Falle vertritt ihn der stellv. Vorsitzende.
- Mitglieder des Parteigerichtes können wegen Befangenheit abgelehnt werden. In diesem Falle wird der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter, die Beisitzer durch ihre Stellvertreter ersetzt.
(2) Über die Ausschließung von gewählten Mitgliedern der Bundesschiedsstelle und des Bundesparteigerichts befindet der Bundesparteitag.
Verfahrensbeteiligte sind:
1. Antragsteller,
2. Antragsgegner,
3. Beigeladene, die dem Verfahren beigetreten sind.
(1) Schiedsstellen und Parteigerichte können von Amts wegen oder auf begründeten schriftlichen Antrag Dritte beiladen, deren Interesse durch das Verfahren berührt wird. Durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schiedsstelle / dem Parteigericht werden sie Verfahrensbeteiligte.
(2) In allen Verfahren sind die übergeordneten Vorstände auf ihr Verlangen beizuladen.
(3) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.
Der Beiladungsbeschluss ist unanfechtbar.
§ 13 (Beistände und Verfahrensbevollmächtigte)
(1) Die Verfahrensbeteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes oder eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen; diese müssen der Schiedsstelle / dem Parteigericht eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
(2) Beistände und Verfahrensbevollmächtigte müssen Mitglied der HUMANWIRTSCHAFTSPARTEI sein; die Schiedsstelle bzw. das Parteigericht kann Ausnahmen zulassen.
§ 14 (Zustellungen)
Alle Zustellungen der Schiedsstelle / des Parteigerichts erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Dies gilt insbesondere für alle Anordnungen, die nicht in Anwesenheit der Beteiligten ergehen. Die Zustellung gilt als am dritten Tage nach Auslieferung des Einschreibebriefes bei der Post erfolgt.
§ 15 (Widerspruchs- und Wahlanfechtungsfrist)
(1) Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.
(2) Wahlanfechtungen müssen innerhalb einer Woche erfolgen. Sie können auch beim zuständigen Parteivorstand schriftlich erklärt werden, der diese Erklärung unverzüglich an die zuständige Schiedsstelle weiterzuleiten hat.
Anträge und Rechtsmittel können in jeder Lage des Verfahrens schriftlich oder zu Protokoll zurückgenommen werden.
§ 17 (Verfahrensbeginn durch Antragsschrift)
Das Verfahren wird vor der Schiedsstelle durch Einreichung eines Schriftsatzes anhängig. Dieser Schriftsatz muss die Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Antragsschrift sind drei Kopien beizufügen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sind in Fotokopie in der erforderlichen Stückzahl beizufügen.
§ 18 (Verfahrensbeschleunigung und Untersuchungsgrundsatz)
(1) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Parteigerichts hat nach Eingang der Antragsschrift alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um das Verfahren im ersten Rechtszug möglichst in einer mündlichen Verhandlung abzuschließen.
(2) Zum Zwecke der gütlichen Einigung vor der ersten mündlichen Verhandlung kann auf Anordnung des Vorsitzenden vor einem Mitglied der Schiedsstelle / des Parteigerichts ein Erörterungstermin stattfinden. Zu diesem Termin soll das gesamte Streitverhältnis unter den Beteiligten erörtert werden; dabei sind auch deren Anträge festzustellen.
(1) Erweist sich der Antrag auf Einleitung eines parteigerichtlichen Verfahrens als unzulässig oder als offenbar unbegründet, so kann die Schiedsstelle/ das Parteigericht den Antrag ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch einen Vorbescheid mit Gründen abweisen.
(2) Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des Vorbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftige Entscheidung. In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren.
§ 20 (Mündliche Verhandlung)
(1) Die Schiedsstellen / Parteigerichte entscheiden aufgrund mündlicher Verhandlung, jedoch kann im Einvernehmen aller Beteiligten auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit zur mündlichen Verhandlung. Er kann ein Mitglied der Schiedsstelle/ des Parteigerichts zum Berichterstatter ernennen.
§ 21 (Ladungsfrist und persönliche Anwesenheit)
(1) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann diese Frist durch den Vorsitzenden bis auf drei Tage abgekürzt werden.
(2) Die Schiedsstelle/ das Parteigericht kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen.
(3) Die Schiedsstelle/ das Parteigericht kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen.
§ 22 (Nichtöffentliche Sitzung)
Die Sitzungen der Parteigerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. Die Schiedsstelle / das Parteigericht kann außer den Beteiligten andere Personen zulassen. Alle Teilnehmer an einem Verfahren einschließlich der zu der Verhandlung zugelassenen Personen sind zur vertraulichen Behandlung der Vorgänge verpflichtet.
§ 23 (Gang der mündlichen Verhandlung)
(1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
(2) Die Schiedsstelle / das Parteigericht hat möglichst auf eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten hinzuwirken. Nach Erörterung und Abschluss einer Beweisaufnahme erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Die Schiedsstelle / das Parteigericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
§ 24 (Beweisaufnahme und Verhandlungsprotokolle)
(1) Die Beweisaufnahme findet in der Regel innerhalb der mündlichen Verhandlung statt.
(2) Findet aufgrund eines Schiedsstellen- bzw. Parteigerichtsbeschlusses die Beweisaufnahme vor einem Mitglied der Schiedsstelle/des Parteigerichts oder einer/m ersuchten Schiedsstelle/Parteigericht außerhalb der mündlichen Verhandlung statt, so ist das Protokoll über diese Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung zu verlesen. Es wird damit Gegenstand der Verhandlung.
(3) Über alle Verhandlungen der Schiedsstelle/ des Parteigerichts sind Niederschriften zu fertigen, die deren wesentlichen Inhalt wiedergeben müssen. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
(4) Parteimitglieder sind verpflichtet, vor der Schiedsstelle/ dem Parteigericht auszusagen, sofern ihnen nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Personen, die nicht Mitglieder der HUMANWIRTSCHAFTSPARTEI sind, sollen nur in Ausnahmefällen gehört werden.
§ 25 (Freie Beweiswürdigung und Überzeugungsgrundsatz)
Die Schiedsstellen und Parteigerichte entscheiden nach ihrer freien, aus dem Inhalt der Verhandlungen geschöpften Überzeugung. Der Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, über die der Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.
§ 26 (Entscheidungsbefugnis der Parteigerichte)
(1) Die Schiedsstellen und Parteigerichte können Beschlüsse und Entscheidungen der Parteiorgane nur aufheben, wenn sie rechtswidrig sind.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind in vollem Umfange nachprüfbar. Die Schiedsstelle/das Parteigericht kann jedoch nach ihrem/seinem Ermessen anstelle einer angefochtenen Maßnahme eine mildere Maßnahme festsetzen.
(3) In Ausschlussverfahren ist die Schiedsstelle/das Parteigericht nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. Es kann nach ihrem/seinem Ermessen anstelle des Ausschlusses aus der HUMANWIRTSCHAFTSPARTEI eine Ordnungsmaßnahme festsetzen.
§ 27 (Abfassung der Beschlüsse und Rechtsmittelbelehrung)
(1) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist in geheimer Sitzung zu beraten und mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Der Beschluss ist schriftlich abzusetzen, zu begründen und von allen Mitgliedern der Schiedsstelle/ des Parteigerichts, die an ihm mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Der Beschluss ist den Beteiligten in Abschrift zuzustellen.
(2) Alle durch Rechtsmittel anfechtbaren Beschlüsse müssen eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung enthalten. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur dann zu laufen, wenn die Beteiligten über das Rechtsmittel, seine Form, die einzuhaltende Frist und über das danach zuständige Parteigericht mit Angabe der Anschrift belehrt worden sind. Nach Ablauf eines Jahres seit Zustellung der anfechtbaren Entscheidung oder ihrer sonstigen Bekanntmachung sind Rechtsmittel nicht mehr zulässig.
§ 28 (Verfahren in der 2. oder 3. Instanz)
Für das Verfahren in der zweiten oder dritten Instanz sind die vorstehenden Verfahrensvorschriften anzuwenden, soweit nicht die besondere Eigenart des Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens dem entgegensteht.
§ 29 (Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden)
In den Fällen von § 7 Ziffer 2 PGO kann der Vorsitzende allein darüber entscheiden, ob die vorläufige Untersagung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Schiedsstellen/ Parteigerichte in Ausschlussfällen bestehen bleiben soll. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung die Schiedsstelle / das Parteigericht angerufen werden.
3. Abschnitt: Einstweilige Anordnung
Auf Antrag kann die Schiedsstelle/ das Parteigericht, auch schon vor Einleitung eines Verfahrens, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein strittiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wesentliche Nachteile abwendet oder drohende Gewalt verhindert oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
§ 31 (Zuständigkeit und Verfahren)
(1) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist die Schiedsstelle zuständig, im Beschwerdeverfahren das Parteigericht.
(2) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende allein entscheiden. Gegen seine Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der einstweiligen Anordnung an die Beteiligten die Schiedsstelle von ihnen angerufen werden. Gegen die einstweilige Anordnung kann Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden.
(3) Im Übrigen gelten für den Erlass einstweiliger Anordnungen die Vorschriften der §§ 920 bis 936 ZPO entsprechend, soweit dem nicht die besondere Eigenart des parteigerichtlichen Verfahrens entgegensteht.
§ 32 (Beschwerde gegen Beschlüsse)
Gegen Beschlüsse der Landesschiedsstellen können die Beteiligten Beschwerde beim Landesparteigericht einlegen. Existiert kein Landesparteigericht, kann Beschwerde beim Bundesparteigericht eingelegt werden. Gegen Entscheidungen der Bundesschiedsstelle kann Beschwerde beim Bundesparteigericht eingelegt werden. Verfügungen des Vorsitzenden oder des Parteigerichts selbst, die der Entscheidung in der Sache vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde.
§ 33 (Einlegung der Beschwerde)
(1) Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim für die 2. Instanz zuständigen Parteigericht einzulegen. Die Geschäftsstelle setzt die Schiedsstelle, dessen Entscheidung durch die Beschwerde angefochten wurde, vom Eingang der Beschwerde in Kenntnis. Auf Anforderung sind Parteigerichtsakten unverzüglich dem in 2. Instanz zuständigem Parteigericht zuzusenden.
(2) Die Beschwerdeschrift ist in vierfacher Ausfertigung beim Parteigericht einzureichen. Sie muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie einen bestimmten Antrag und alle zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel enthalten. Späteres Vorbringen kann vom Parteigericht unberücksichtigt bleiben. Der Vorsitzende des Parteigerichtes kann auf Antrag die Frist zur Begründung der Beschwerde verlängern. Die Ablehnung eines Verlängerungsantrages bedarf einer Begründung.
§ 34 (Zurückweisung durch Vorbescheid)
(1) Hält das Parteigericht die Beschwerde für unzulässig oder offenbar unbegründet, so kann es die Beschwerde ohne Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch einen mit Gründen versehenen schriftlichen Vorbescheid zurückweisen.
(2) § 19 Abs. 2 PGO findet Anwendung.
Das Parteigericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie die Schiedsstelle. Alle rechtzeitig vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel sind zu berücksichtigen.
Die Zurückverweisung einer Sache an die Schiedsstelle ist nicht zulässig.
2. Abschnitt: Rechtsbeschwerde
§ 37 (Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse)
(1) Gegen die Beschlüsse der Schiedsstellen können die Beteiligten die Rechtsbeschwerde beim Parteigericht einlegen. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Schiedsstelle eine Norm des allgemeinen Rechts oder des Satzungsrechts nicht oder nicht richtig angewendet habe.
(2) Die Rechtsbeschwerdeschrift ist in vierfacher Ausfertigung beim Parteigericht einzureichen. Sie muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie einen bestimmten Antrag und die Begründung der behaupteten Rechtsverletzung enthalten. Der Vorsitzende des Parteigerichts kann auf Antrag die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde verlängern. Die Ablehnung eines Verlängerungsantrages bedarf keiner Begründung.
(3) Auf die Rechtsbeschwerde finden die Vorschriften der §§ 33 Abs. l und 34 PGO Anwendung.
TEIL IV: (SCHLUSSVORSCHRIFTEN)
§ 38 (Gebühren, Kosten, Auslagen)
(1) Die Verfahren vor den Schiedsstellen und Parteigerichten sind gebührenfrei.
(2) Außergerichtliche Kosten und Auslagen sind von den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich selbst zu tragen. Das Parteigericht kann nach billigem Ermessen der Parteikasse einer Organisationsstufe jedoch die völlige oder teilweise Erstattung der Auslagen auferlegen.
(3) Das Parteigericht kann die Durchführung einer Beweisaufnahme von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen.
§ 39 (Generalverweisung auf VwGO und GVG)
Zur Ergänzung dieser Parteigerichtsordnung sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vom 27.1.1877 in ihren jeweils geltenden Fassungen entsprechend anzuwenden, sofern dem nicht die Besonderheit des parteigerichtlichen Verfahrens sowie gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Diese Parteigerichtsordnung tritt am 01.10.2010 in Kraft.