5. Dezember 2024

Beitragsordnung

Beitragsordnung

beschlossen auf dem Bundesparteitag am 18-19. September 2010

§ 1 Beitragshöhe

  1. Seit dem Beitragsjahr 2009 bestimmt das Mitglied die Höhe seines Beitrags nach eigenem Ermessen. Der Mindestbeitrag beträgt dabei € 78,00 im Jahr. Ausnahmen regelt § 2. Empfohlen wird ein Jahresbeitrag von 0,5 % der Nettojahreseinkünfte. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft wird der Beitrag anteilig nur für die vollen Monate nach Ausstellung des Mitgliedsausweises berechnet.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder dürfen auf eigenen Wunsch einen freiwilligen Beitrag in beliebiger Höhe bezahlen.

§ 2 Beitragsermäßigung

Der Mindestbeitrag kann auf Antrag für Leistungsbezieher nach SGB II, Schüler, Studenten, Wehr- oder Ersatzdienstleistende, Rentner, etc. bis auf € 24,00 im Jahr gesenkt werden. Für Familienangehörige und Partner, die mit Vollzahlern nach § 1 im gleichen Haushalt leben, gilt der ermäßigte Mindestbeitrag.

§ 3 Fälligkeit

Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist jeweils fällig zum 1. Januar des Beitragsjahres. Vollzahler nach § 1, die eine Bankeinzugsermächtigung zum regelmäßigen Einzug der Beiträge erteilen, können auch andere Fälligkeiten vereinbaren (halbjährlich, vierteljährlich). Beim Einzugsverfahren eventuell anfallende Kosten durch Rücklastschriften sind vom Mitglied zu tragen. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft ist die Fälligkeit der 1. Arbeitstag des Folgemonats der Ausweisausstellung. Ermäßigte Beiträge können nur per Überweisung und nur als Gesamtjahresbeitrag entrichtet werden.

§ 4 Mahngebühren

Die Kosten einer Zahlungsaufforderung werden dem Mitglied mit 1,50€ in Rechnung gestellt.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Eine Rückerstattung anteiliger Mitgliedsbeiträge bei Ausscheiden aus der Partei vor dem 31. Dezember des Beitragsjahres ist ausgeschlossen.

§ 6 Anteile der Unterverbände

  1. Landesverbände erhalten von den regulären Mitgliedsbeiträgen der zugeordneten Mitglieder nach §1 anteilig einen Sockelbeitrag in Höhe von 15%, wenn der Landesverband alle Pflichten aus §21(1) der Satzung erfüllt hat.
  2. Darüber hinaus erhalten Landesverbände, die min. 4 Öffentlichkeitsaktionen (Infostände, Demonstrationen, Diskussionsabende, usw.) im Jahr durchgeführt und der Bundesgeschäftsstelle entsprechendes Werbematerial gem. Satzung §21(1) e-f vorgelegt haben, weitere 10% aus den Beiträgen nach §1 BO.
  3. Landesverbände, die mit einer Landesliste oder in min. 3 Wahlkreisen mit einem Wahlkreiskandidaten an einer Wahl teilgenommen haben, erhalten für das Wahljahr und das Folgejahr weitere 25% aus den Beiträgen nach §1 BO. Bei Landesverbänden, die an mehreren Wahlen in zwei Jahren mit einer Landesliste oder mit min. 3 Direktkandidaten je Wahl teilgenommen haben, erhöht sich der Zeitraum der Begünstigung auf 4 Jahre.
  4. Der Ausgleich hat im zweiten Quartal zu erfolgen. Über die Aufteilung dieses Geldes an die nachgeordneten Unterverbände entscheiden die Landesparteitage.

§ 7 Aufnahmegebühren

Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. Auf freiwilliger Basis kann bei der Aufnahme ein Einsteigerpaket zum Selbstkostenpreis erworben werden.

§ 8 Fördermitgliedschaft

  1. Im Ausland lebende Fördermitglieder unterstützen die Partei und ihre Zielsetzung nach eigenem Ermessen innerhalb der eigenen Möglichkeiten.
  2. In Deutschland lebende Fördermitglieder sind i.d.R. Mitglieder einer Partei die eine Doppelmitgliedschaft nicht erlaubt. Sie bezahlen einen Mindestbeitrag von 36,00€ im Überweisungsverfahren.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung wurde beschlossen auf dem 64. Bundesparteitag im September 2010 in Wuppertal-Neviges. Sie tritt zum 1. Januar 2011 in Kraft.

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