Geschäftsordnung für Parteitage
beschlossen auf dem 55. Bundesparteitag am 27. Oktober 2001
letzte Anpassung bezüglich einiger Verweise auf die Satzung am 15. August 2009
1. Die Delegierten wählen den Tagungsleiter, und zwei Stellvertreter in getrennten Wahlgängen.
Der Tagungsleiter sorgt für einen ordnungs- und satzungsgemäßen Ablauf des Parteitages. Ihm steht das Hausrecht im Sitzungssaal zu.
Der Tagungsleiter und seine Stellvertreter sind für die Dauer des Parteitages immer auch stimmberechtigte Mitglieder in einer vom Parteitag eingesetzten Kommission.
Der Tagungsleiter enthält sich während der Ausübung seines Amtes jeglicher Kommentare und persönlicher Meinungsäußerungen oder Bewertungen von Diskussionsbeiträgen.
Seine Rechte als Mitglied des Parteitages bleiben unberührt, bei eigenen Beiträgen zur Diskussion übergibt er die Tagungsleitung an einen der Stellvertreter.
2. Die Delegierten wählen den Protokollführer / die Protokollführerin und eine dreiköpfige Mandatsprüfungskommission, die gleichzeitig als Stimmenzähler fungiert.
3. Der Tagungsleiter stellt die ordnungsgemäße Einberufung gemäß Satzung § 9 (2)
und die Beschlussfähigkeit gemäß Satz § 12 IV (1) – des Parteitages fest und gibt diese Feststellung zu Protokoll.
Bei Widerspruch entscheidet der Parteitag.
4. Die Delegierten beschließen über die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung.
Ein Antrag auf Abänderung der Tagesordnung muss vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden.
Abänderungen der Tagesordnung während der Tagung sind nicht mehr zulässig.
5. Nach Anhören des Berichtes der Mandatsprüfungskommission entscheidet die Tagung über die Gültigkeit der Mandate.
6. Es werden nur Wortmeldungen
a) der Delegierten,
b) der Mitglieder des Parteivorstandes,
c) der stimmberechtigten Mitglieder des erweiterten Parteivorstandes,
d) und des Generalsekretärs
entgegengenommen.
Auf Antrag von einem Zehntel der Delegierten kann die Tagung mit Mehrheit beschließen, auch Nichtdelegierte, soweit sie Mitglieder der Partei sind, zu Wort kommen zu lassen.
7. Wortmeldungen werden erst nach Eröffnung der Aussprache entgegengenommen. Sie erfolgen durch Hochheben des Delegiertenausweises und auf Verlangen des Tagungsleiters unter Angabe des Namens und des Wohnortes. Die Tagungsleitung kann schriftliche Wortmeldungen verlangen, wenn der Tagungsablauf das erfordert. Die Tagungsleitung führt eine Rednerliste.
Wortmeldungen von Nichtdelegierten müssen schriftlich unter Angabe des Namens und des Wohnortes erfolgen.
Die Redezeit beträgt für jeden Diskussionsredner fünf und für jeden Antragsteller zehn Minuten. Diese Redezeit kann auf Antrag durch die Tagung geändert werden.
8. Die Tagung kann jederzeit auf Antrag zur Geschäftsordnung die Rednerliste oder die Debatte schließen. Das Wort ”zur Geschäftsordnung” muss außerhalb der Reihe der vorgemerkten Redner erteilt werden. Der Antragsteller darf noch nicht zum Thema gesprochen haben. Vor der Beschlussfassung teilt der Tagungsleiter die Liste der noch eingetragenen Redner mit.
Geschäftsordnungsanträge zu anderen Sachverhalten sind zulässig.
Es erhält nur der Antragsteller und nach Auswahl der Tagungsleitung einer der sich meldenden Redner gegen den Antrag das Wort.
9. Persönlichen Richtigstellungen die höchstens 3 Minuten dauern dürfen, ist nach Schluss der Debatte stattzugeben.
10. Den Mitgliedern des Parteivorstandes und dem Generalsekretär kann jederzeit das Wort erteilt werden, soweit es zur sachlichen Aufklärung und Richtigstellung notwendig erscheint. In diesem Falle beträgt die Redezeit höchstens 3 Minuten.
11. Anträge zum Parteitag können stellen:
a) der Parteivorstand
b) die ordnungsgemäß gewählten Vorstände der Landes-, Bezirks-, Kreis- und
Ortsverbände
c) die Delegierten- oder Mitgliederversammlungen der Landes-, Bezirks- und
Kreisverbände
d) die Mitgliederversammlungen der Ortsverbände
e) die Mitglieder der Partei, wenn deren Anträge von einem der Antragsberechtigten
unter a) bis d) unterstützt werden
f) vom Parteivorstand einberufene Tagungen
12. Jeder Antrag muß enthalten:
a) den genauen Wortlaut des Antrages,
b) die Begründung des Antrages in übersichtlicher Gliederung,
c) wenn der Antrag eine Resolution, eine Eingabe oder dergleichen betrifft, deren
Wortlaut,
d) die genaue Bezeichnung der Antragsteller zu b) bis f), bzw. die genaue Anschrift
des Mitgliedes zu e) mit Angabe von welchem Antragsberechtigtem zu a)bis d) der
Antrag unterstützt wird,
e) eine Abschrift des Protokolls der Sitzung oder Tagung oder der Versammlung, die
den Antrag oder die Unterstützung desselben beschlossen hat,
f) die Angabe, welcher Delegierte bzw. welches Parteimitglied den Antrag auf dem
Parteitag vertreten wird.
Alle Anträge müssen spätestens 45 Tage vor Beginn des Parteitages in der Bundesgeschäftsstelle eintreffen.
Der Parteivorstand kann zu jedem Antrag seine Stellungnahme bekanntmachen.
13. Weitergehende Anträge werden zuerst abgestimmt, bei deren Annahme alle dazugehörenden Anträge entfallen.
Was ein weitergehender Antrag ist, stellt der Tagungsleiter fest, erhebt sich dagegen Widerspruch entscheiden die Delegierten des Parteitages.
14. Der Parteitag kann für die Abklärung von strittigen Anträgen und Sachfragen auf Antrag eine Parteitagskommission bilden.
Die Behandlung von Anträgen oder Sachfragen, die die eingesetzte Kommission abklären soll, wird bis zur Entscheidung der Kommission ausgesetzt.
15. Anträge werden den Mitgliedern 14 Tage vor dem Parteitag durch Rundbrief bekannt gemacht.
16. Anträge während der Tagung sind schriftlich einzureichen. Sie müssen von 4 Delegierten unterschrieben sein und sich aus der Situation des Parteitages ergeben haben.
Über die Zulassung von Anträgen, die während der Tagung gestellt werden, entscheiden die Delegierten des Parteitages.
Anträge aus der Situation des Parteitages, die bereits beschlossene Anträge abändern oder ergänzen, sind vom Tagungsleiter zurückzuweisen. Erhebt sich gegen die Zurückweisung eines Antrages Widerspruch, entscheiden die Delegierten des Parteitages über die Zulassung.
17. Stimmberechtigt sind nur die Delegierten. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Hochheben der Delegiertenkarte. Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen. Dabei sind die abgegebenen Stimmen zu zählen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
18. Dem Antrag auf namentliche Abstimmung muss stattgegeben werden, wenn ein Drittel der Delegierten diesen Antrag unterstützt. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn er von vier Delegierten unterstützt wird.
19. Die von der Tagung eingesetzten Kommissionen verfahren grundsätzlich nach derselben Geschäftsordnung.
Beschlossen vom 55. Bundesparteitag der Humanwirtschaftspartei am 27. Oktober 2001