In Folge des Beitrages vom 27.7. werden wir an dieser Stelle Vorschläge zur Steuer- und Finanzpolitik veröffentlichen.
Art. 35 Monetative (Bundesbank) und ihre Aufgaben
(1) Die Monetative ist neben der Legislative, der Exekutive und der Judikative eine
zusätzliche Institution im Staat. Sie ist von Weisungen der Regierung oder des Parlaments
unabhängig. Das Parlament überprüft die Monetative auf Einhaltung der gültigen
Gesetze. Die Wahl der Mitglieder regelt ein Bundesgesetz.
(2) Die Monetative versorgt die Gesellschaft mit Geld und gewährleistet einen sicheren
Zahlungsverkehr. Sie sichert die Geldwertstabilität durch Geldschöpfung und
Demurrage. Sie prüft die öffentlichen Haushalte und legt die Ergebnisse offen.
(3) Die Monetative schlägt die Höhe der Geldmenge in Abhängigkeit von der
Bevölkerungszahl vor und das Parlament verabschiedet. Die geschöpfte Geldmenge
wird auf Guthabenbasis anteilig direkt an die Bürger und an die staatlichen
Gliederungen gezahlt. Jeder Bürger erhält monatlich die gleiche Geldmenge.
Näheres regelt ein Bundesgesetz.
(4) Die Monetative regelt die Geldschöpfung und die Demurrage. Geldschöpfung und
Demurrage werden im Ausgleich gehalten. Das durch die Demurrage eingezogene Geld
verfällt.
Art. 36 Finanzierung der staatlichen Aufgaben
(1) Für die finanzielle Grundversorgung des Gemeinwesens im Rahmen einer gesicherten
Währungsstabilität ist die Monetative zuständig. Sie stellt dem Staat Mittel aus der
Geldschöpfung zur Verfügung.
(2) Der Staat und seine Gliederungen finanzieren sich und ihre Aufgaben zusätzlich über
Verbrauchsteuern und Nutzungsentgelte auf überdurchschnittlichen Verbrauch der
öffentlichen und natürlichen Ressourcen.
(3) Diese Nutzungsentgelte werden auf der untersten politischen Ebene, die Gebühren
erheben darf, festgelegt. Nutzungsentgelte müssen sich an Gemeinwohl und Umweltschutz
orientieren.
(4) Auf Geldtransaktionen werden Steuern erhoben.
(5) Steuern auf lebensnotwendige Güter sowie auf menschliche Arbeitsleistungen sind nicht
zulässig.